Zulässige Maßabweichungen
Die größten zulässigen Maßabweichungen vom Nennmaß für Schnittholz sind in den Folgenden Tabellen angegeben:
Die größten zulässigen Maßabweichungen für Sägeraues Schnittholz | |
Dimension | Maßabweichung |
Stärke und Breite ≤ 100 mm | - 1,0 … + 3,0 mm |
Stärke und Breite ≥ 100 mm | - 2,0 … + 4,0 mm |
Länge, wenn nach Länge sortiert | - 25 … + 50 mm |
Länge, wenn auf Maß geschnitten | ± 2,0 mm |
Die größten zulässigen Maßabweichungen für zugeschnittenes Holz | |
Dimension | Maßabweichung |
Stärke und Breite ≤ 100 mm | ± 1,0 mm |
Stärke und Breite ≥ 100 mm | ± 1,5 mm |
Länge, wenn nach Länge sortiert | - 25 … + 50 mm |
Länge, wenn auf Maß geschnitten | ± 2,0 mm |
Die größten zulässigen Maßabweichungen für gehobeltes Schnittholz | |
Dimension | Maßabweichung |
Stärke ≤ 20 mm | ± 0,5 mm |
Stärke ≥ 20 mm (1) | ± 1,0 mm |
Breite ≤ 100 mm | ± 1,0 mm |
Breite ≥ 100 mm | ± 1,5 mm |
Länge, wenn nach Länge sortiert | - 25 … + 50 mm |
Länge, wenn auf Maß geschnitten | ± 2,0 mm |
(1) Für Bodenbretter ist die zulässige Maßabweichung der Breite immer ± 0,5 mm |
Der Durchschnitt der tatsächlichen Stärke und Breite einer Schnittholzlieferung darf jedoch nicht unter dem Nennmaß liegen. In der Klasse VII werden größere Maßabweichungen zugelassen, als oben angegeben ist.